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AGB
 
 
 

 

AGB

   

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRE Brandschutzsysteme + Metallbau GmbH

 

   

Verkaufs- und Lieferbedingungen

     
  1. Allgemeines
  1.1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit,  als diese unseren
    Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.“
     
  1.2. Soweit in den nachstehenden Lieferungsbedingungen die Bezeichnung „Besteller“ verwendet wird, sind hiermit sowohl
    Verbraucher im Sinn des §13 BGB, als auch Unternehmer im Sinn des § 14 BGB gemeint.
     
  2. Angebot/Angebotsunterlagen
  2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere  schriftliche Bestätigung
    verbindlich.
     
  2.2. Muster und Proben sind unverbindlich und bestimmen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht den Vertragsinhalt. Im Angebot
    sowie in einer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung des Bauvorhabens
    notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt  werden sollen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
     
  2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
    Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“  bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der
    Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
     
 

3.

Preise und Zahlungsbedingungen
  3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich
    unserer Standardverpackung; etwaige weitere Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt
     
  3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der
    Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
     
  3.3. Unsere Forderungen aus Warenlieferungen an unsere Abnehmer haben wir im Rahmen eines Factoring Vertrages an die
    Crefo Factoringbank in Leipzig verkauft.
     
  3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung nichts anders  ergibt, ist der Kaufpreis
    netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
    die Folgen des Zahlungsverzuges.
    Besteller ohne Versicherungsschutz zahlen generell mit Vorkasse oder davon abweichend entsprechenden vertraglichen
    Vereinbarungen.
     
  3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
    anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurück- behaltungsrechtes insoweit befugt, als sein
    Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
     
  3.6. Montagekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, separat berechnet; im Übrigen gelten für diese Werkleistungen unsere
    jeweiligen Montagebedingungen, die in diesen Fällen mit in den Vertrag einbezogen werden.
     
  3.7. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer Vertragszeit von mehr als drei Monaten die  Preise entsprechend
    Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreiserhöhungen zu erhöhen oder herabzusetzen.
    Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Listenpreises, so steht dem Besteller ein Vertragslösungsrecht
    (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
     
  3.8. Sollte es dem Besteller nicht möglich sein, die bestellte Ware fristgerecht in Empfang zu nehmen, entstehen
    ab der 4.Kalenderwoche Lagergebühren in Höhe von 25.-€ pro Woche. Diese Kosten sind nach Ablauf der Lagerfrist
    sofort zu entrichten.
     
 

4.

Lieferzeit
  4.1. Die angegebenen Liefertermine und –fristen gelten nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher
    Liefertermin zugesagt. Der Beginn der Lieferzeit setzt in jedem Fall die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
     
  4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
    Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
     
  4.3. Bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse wie beispielsweise höherer Gewalt, Streik,
    Betriebsstörungen u.ä., verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche
    Dauer der Verzögerung von uns informiert.
     
  4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
    insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
    bleiben vorbehalten.
     
  4.5. Sofern die Voraussetzung von Absatz 4.4 vorliegt, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
    Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
    geraten ist.
     
  4.6. Im Fall eines Lieferverzuges unsererseits haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von
    uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von
    uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorsehbaren
    typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist unsere Haftung in jedem Fall auf maximal 10 % des
    Lieferwertes begrenzt.
     
  4.7. Der Besteller gestattet, dass unsere Mitarbeiter und gegebenenfalls von uns beauftragte Subunternehmer zur sachdienlichen
    Abwicklung des Auftrages das Grundstück betreten und die notwendigen Arbeiten auch in seiner Abwesenheit durchführen
    dürfen. Benötigter Strom und Wasser wird vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt.
     
 

5.

Gefahrenübergang/Verpackungskosten
  5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
     
  5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen;
    ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen
     
  5.3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
    Kosten trägt der Besteller.
     
 

6.

Mängelrügen und Gewährleistung
  6.1. Bei allen Versandarten sind Transportschäden unverzüglich bei Lieferung der Ware festzuhalten und uns schriftlich anzuzeigen
    sowie spezifiziert auf dem Lieferschein zu vermerken. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare
    Mängel hat der Kunde innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Einen festgestellten Mangel
    muss der Kunde unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Mitteilung muss das defekte Teil und eine genaue Fehlerbeschreibung
    enthalten. Bei Verstoß gegen vorbezeichnete Verpflichtung entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
     
  6.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungerechte des BGB. Wir behalten uns bei der Ausführung der Lieferaufträge für
    die Nachlieferung und die Instandsetzung Abweichungen im Material, im Farbton, in der Ausführung, im Modell und in der
    Konstruktion vor, soweit diese Abweichungen handelsüblich sind bzw. innerhalb der Toleranzen liegen.
     
  6.3. Im Übrigen haften wir nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den
    Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden
    zurückzuführen sind. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ersatz für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst
    entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers
    oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie beim Fehlen zugesicherter
    Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
    entstanden sind, abzusichern. Unsere Haftung ist bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie
    vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungshilfen auf den vertragstypischen,
    vernünftigerweise vorsehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind im Haftungsausschluss
    unberührt.
     
 

7.

Eigentumsvorbehaltssicherung
  7.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
    Kunden vor. Wird unser Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, erwerben wir das
    Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der
    Verbindung/oder Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Kunden als
    Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt.
     
  7.2. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle
    Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. MwSt. gegen seine Abnehmer ab, unabhängig
    davon, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung weiter veräußert wurde. Denn die Verbindung der Verarbeitung
    unserer Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene
    Forderung bezieht sich auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen
    kausalen Saldo.
     
  7.3. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berechtigt.
    Diese Befugnisse des Kunden enden mit seiner Zahlungseinstellung, im Falle des Zahlungsverzuges oder dem Antrag auf
    Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Im letzteren Fall muss uns der Kunde unverzüglich die
    abgetretenen Forderungen sowie dem Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, dazugehörige
    Unterlagen aushändigen sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilen.
     
  7.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns  gelten nicht als
    Rücktritt vom Vertrag. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
    als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
    freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
     
  7.5. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Verkäufer sofort fällig.
     
 

8.

Abtretung
  8.1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
     
 

9.

Gerichtsstand
  9.1. Gerichtsstand ist der Sitz des Rechnungsstellers
     
     
    Letzte Änderung: Juni 2009  Punkt 3.3